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Kliniksozialdienst und Personenschadenmanagement – Aufgaben und Herausforderungen

Eine gute sozialdienstliche Begleitung und ein damit verbundenes Überleitungsmanagement in der Akutklinik sorgt im besten Fall für eine optimale Versorgung des Unfallgeschädigten.

Eine gute sozialdienstliche Begleitung und ein damit verbundenes Überleitungsmanagement in der Akutklinik sorgt im besten Fall für eine optimale Versorgung des Unfallgeschädigten. So kann etwa eine Überleitung in eine passgenaue Kurzzeitpflegeeinrichtung organisiert oder die Anschlussheilbehandlung initiiert werden. Auch die Hilfsmittelversorgung, die finanzielle Absicherung und die Einleitung einer Betreuerbestellung kann im Bedarfsfall eingeleitet werden. Prinzipiell gilt, dass je länger ein unfallgeschädigter Patient in der Klinik verbleibt, desto mehr Zeit bleibt für den Sozialdienst die notwendigen Hilfen zu besorgen. Grundlage für das Handeln des Sozialdienstes/des Überleitungsmanagements ist das Einverständnis des Patienten bzw. seiner Bevollmächtigten sowie der enge Austausch mit Patient, Angehörigen, Behandlerteam sowie der Hilfelandschaft, wie z.B. Pflegediensten oder Sanitätshäusern.

Die gute sozialdienstliche Ausstattung einer Klinik mit bestmöglicher Mitwirkung von Patient, Bevollmächtigtem ggfls. Rechtsanwalt sowie , bei vorliegender Schweigepflichtentbindungserklärung, die Beteiligung des Versicherers, kann zur Vermeidung der sogenannten “Rehalücke” und optimierten Heilverfahrenssteuerung beitragen. Assisteure und Rehabilitationsdienstleister können noch miteinbezogen werden.

In Akutkliniken steht für den Sozialdienst in Zusammenarbeit mit dem Behandlerteam, der Codierfachkraft (DRG) und ggfls. eines Casemanagements/Belegungsmanagements, das Entlassmanagement im Fokus. Ein weiterer Schwerpunkt ist die sozialrechtliche Beratung sowie psychosoziale Begleitung des Geschädigten. Rechtsgrundlage des Handelns ist u.a. § 112 Abs. 2 Nr. 4 und 5 SGB V.

Im Rahmen des Entlassmanagements kommt je nach Verletzungsfolge des Einzelfalls eine Überleitung in eine Kurzzeit- oder Langzeitfpflegeeinrichtung, die Entlassung in die Häuslichkeit mit ambulanter Pflege – in diesen Fällen sollte ein Pflegegrad bei der Pflegeversicherung beantragt werden – die Entlassung in die Häuslichkeit mit verordneter häuslicher Krankenpflege gem. § 37 SGB V sowie die Überleitung in eine weitere stationäre Krankenhausversorgung in Frage. Bei Rehabilitationsbedarf erfolgt bei bestehender und zu erwartender Rehabilitationsfähigkeit die Beantragung einer Anschlussheilbehandlung/Rehabilitation beim hierfür zuständigen Kostenträger – z.B. dem Rentenversicherungsträger.

Die sog. “Rehalücke” mitsamt ihren Gefahren ist unbedingt zu vermeiden. Hilfreich können hier Tools von Dienstleistern wie recare oder carebridge sein.